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KI im E-Commerce: Welche Rechte haben Urheber?

Kerstin Wolf

Kerstin Wolf

Die Autorin:

Sandra May schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

Die einzigartige Darstellung ihrer Produkte ist für viele Online-Händler wichtig, um sich von Wettbewerbern zu unterscheiden. Was sie beachten sollten, wenn die Texte mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt wurden, erklärt der Gastbeitrag des Händlerbunds.

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KI im E-Commerce: Welche Rechte haben Urheber?

Die Künstlichen Intelligenzen sind auf dem Vormarsch. Was früher Science-Fiction war, ist zwar noch lange kein Alltag, aber kommt langsam in eben diesem an: KI schlagen Kunden mittlerweile nicht mehr nur passende Produkte zum eben gesehenen Angebot vor, nein: Sie schreiben ganze Produktbeschreibungen und erfinden sogar neue Dinge. Eine Fragestellung sollen Unternehmen bei der Verwendung von KIs allerdings nicht aus den Augen verlieren. Wer hat eigentlich die Rechte am Erzeugnis der cleveren Programme?

Von Mensch zu Maschine

Grundsätzlich wurden die KIs durch Menschen entwickelt. Das ist klar. Im Urheberrecht ist es so, dass Urheber prinzipiell nur natürliche Personen sein können. Firmen oder Computerprogramme können daher keine Urheber sein. Computerprogramme, oder besser gesagt der Code, auf dem sie basieren, sind allerdings Werke im Sinne des Urhebergesetzes. Wer eine KI programmiert, ist also der Schöpfer. Dabei ist im Übrigen unerheblich, ob das Programm je fertig geschrieben wurde. Auch unvollendete Programme genießen den Schutz des Urhebergesetzes.

Wie sieht es jetzt aber aus, wenn Unternehmen ganze Produktdarstellungen von einer KI anfertigen lassen?

Die KI als Urheber eines Werkes

Grundsätzlich handelt es sich bei einer Produktdarstellung samt Fotos und der Produktbeschreibung regelmäßig um ein Werk. Das heißt: Kopiert ein anderer Fotos und Texte, hat der Urheber regelmäßig Ansprüche. Er kann den Kopierer mindestens zur Unterlassung und Beseitigung der Urheberrechtsverletzung auffordern.

Wie eingangs erwähnt, ist der Urheber aber immer eine natürliche Person. Ein Computerprogramm ist aber gerade keine Person, kann selbst also kein Urheber sein. Könnte dann nicht vielleicht derjenige, der die KI programmiert hat, Urheber der daraus resultierenden Werke sein?

Computer haben keine Rechtspersönlichkeit

Mit dieser Frage hat sich erst vor wenigen Monaten das Europäische Patentamt auseinandergesetzt. Es ging um einen Entwickler, der für die Produkte, die seine KI entwickelt hat, Patente anmelden wollte. Die Behörde lehnte den Antrag ab: Ein Computer hat schlicht keine Rechtspersönlichkeit, kann also kein Erfinder sein. Diese Entscheidung lässt sich ganz gut auf das Urheberrecht übertragen. Ein Werk ist per Definition eine geistige, individuelle Schöpfung. Eine KI hat in diesem Sinn aber keinen Geist. Sie trägt den Geist des Entwicklers auch nicht in das Werk fort.

Urheberrechtsverletzungen sind ein Ärgernis

Wer als Online-Händler bei der Generierung seiner Produktdarstellungen auf eine KI zurückgreift, muss nach derzeitiger Rechtslage möglicherweise damit leben, dass die Ergebnisse ohne rechtliche Konsequenzen kopiert werden.

Für die Online-Händler, die ihre Texte und Bilder selbst gestalten, bleibt natürlich der Gang zu einem Rechtsexperten, um Ansprüche beim Gegner einzufordern.

Der Händlerbund hilft!


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